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©2011/11.03.11 Markus Azzali

Statuten                      
 

der

 PISTOLENSCHÜTZEN REGION ALTNAU                                                 

 

Gründungen:Ausdruck PDF

Pistolensektion Altnau 1932

Pistolenschützenverein Landschlacht - Scherzingen 1934

 

 

I. ALLGEMEINES

Art. 1:

Die Pistolenschützen Region Altnau 1971 aus der Pistolensektion Altnau und dem Pistolenschützenverein Landschlacht - Scherzingen hervorgegangen, sind ein Verein im Sinne von Art, 60 ff des Schweiz. Zivilgesetzbuches. Sie bezwecken die Förderung und Erhaltung der Schiessfertigkeit mit der Faustfeuerwaffe und die Pflege der Kameradschaft.

Art. 2:

Der Verein gehört folgenden Verbänden als Sektion an:

Bezirks - Schützenverband Kreuzungen

Thurgauischer Kantonal - Schützenverein

Schweizerischer Schützenverein (SSV)

Schweizerischer Revolver -  und Pistolenschützen - Verband (SRPV)

Unfallversicherung schweizerischer Schützenvereine (USS)


II MITGLIEDSCHAFT

Art. 3:

Alle in bürgerlichen Ehren und Rechten stehenden Schweizerbürger und Schweizerbürgerinnen, die in der vom thurgauischen Militärdepartement festgelegten Freizügigkeitszone wohnen und im laufenden Jahr das 17. Altersjahr erreichen, können Mitglieder des Vereins werden. Über Aufnahmen entscheidet der Vorstand unter Berichterstattung an die nächste Mitgliederversammlung (Ausnahmen betr. Wohnortsprinzips entscheidet das kant. Militärdepartement). Über den Beitritt von Ausländern entscheidet die Mitgliederversammlung, vorbehältlich der Genehmigung durch das kant. 1

Art. 4:

Der Verein besteht aus Aktiv -, Ehren - und Freimitgliedern. Es ist dem Verein freigestellt, auch die Passivmitgliedschaft einzuführen.

Art. 5:

Ehren- und Freimitglieder werden auf Antrag des Vorstandes durch die Jahresversammlung ernannt. Zum Ehrenmitglied kann vorgeschlagen werden, wer sich um das Schiesswesen im Allgemeinen oder um den Verein in besonderen verdient gemacht hat. Dem Ehrenmitglied wird eine Auszeichnung überreicht. Zu Freimitgliedern können Aktivmitglieder ernannt werden, die dem Verein während mindestens 25 Jahren angehört haben. Ehren- und Freimitglieder sind beitragsfrei und haben die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder.

Art. 6:

Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied frei. Er erfolgt gültig durch mündliche oder schriftliche Austrittserklärung bis zur Jahresversammlung an den Vorstand. Austritte werden an der Jahresversammlung bekannt gegeben.

Art. 7:

Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch die Jahresversammlung. Er wird bei Nichtleistung der Beiträge, wegen grober Pflichtverletzung oder bei Vorliegen eines andern, wichtigen Grundes verfügt.

 

III, ORGANISATION

Art. 8:

Die Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

3. Die Rechnungsrevisoren

Art. 9:

Die offiziellen Schiessübungen und die Jahresversammlung sind den Mitgliedern im Jahresprogramm öder .mit Zirkular bekannt zu geben.

Art. 10:

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand, so oft es die Geschäfte oder Statuten erfordern, oder wenn 1/5 der Aktivmitglieder dieselbe schriftlich verlangt. Alljährlich im Frühjahr ist eine Jahresversammlung einzuberufen.

Art. 11:

Der Jahresversammlung liegen ob:

1.     Wahl des Vorstandes und des Präsidenten

2.     Wahl der Rechnungsrevisoren

3.     Ernennung von Ehren— und Freimitgliedern

4.     Genehmigung der Jahresrechnung, des Jahresberichtes und des Protokolls

5.     Festsetzung der Jahresbeiträge

6.     Festsetzung des Jahresprogramms und des Jahresstichs

7.     Beschlussfassung über die Durchführung von Schiessanlässen und Teilnahme an solchen

8.     Revision und Ergänzung der Statuten

9.     Ausschluss von Mitgliedern im Sinne von Art. 7

10.   Erledigung aller übrigen nicht in die Kompetenz des Vorstandes fallenden Angelegenheiten.

Sofern nicht 1/4 der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung wünscht, wird offen abgestimmt. Eine 2/3 Mehrheit ist bei Abänderung oder Ergänzung der Statuten sowie Ernennung von Ehren- und Freimitgliedern erforderlich. Jede Mitgliederversammlung sofern nach Massgabe dieser Statuten einberufen, ist beschlussfähig.

Art. 12:

Anträge aus der Mitte der Versammlung, die nicht Gegenstand eines Traktandums sind, können nicht behandelt werden es sei denn, dass wegen ihrer Dringlichkeit ein sofortiger Beschluss im Interesse des Vereins als notwendig erscheint. Für einen Dringlichkeitsbeschluss ist eine 2/3—Mehrheit erforderlich.

Art. 13:

Die Amtsdauer des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren dauert 4 Jahre. Rücktritte aus dem Vorstand sind bis zum Jahresende dem Präsidenten oder Vize-Präsidenten schriftlich mitzuteilen. Bei vorzeitigem Rücktritt (Wohnortswechsel etc.) ist es Aufgabe des Vorstandes, für die Zeit bis zur nächsten Jahresversammlung einen Ersatzmann zu wählen. Bei der Wahl des Vorstandes ist die Zahl der Mitglieder der einzelnen Ortschaften nach Möglichkeit gebührend zu berücksichtigen.

 

IV. OBLIEGENHEITEN DES VORSTANDES UND DER REVISOREN

Art. l4:

Der mindestens 5 Mitglieder umfassende Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

a) Präsident

b) Aktuar, in der Regel auch Vize-Präsident

c) Kassier

d) Schützenmeister

e) Material- und Munitionsverwalter

Es können auch mehrere Schützenmeister in den Vorstand gewählt werden. Im Verhinderungsfalle vertreten sind die Mitglieder gegenseitig.

Der Vorstand, mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich selbst.

Art. 15:

Dem Vorstand liegen ob:

1.     Die Vertretung des Vereins nach aussen

2.     Handhabung der Statuten und Vollzug der Vereinsbeschlüsse

3.     Vorbereitung und Leitung der Schiessübungen und anderer Vereinsanlässe

4.     Festsetzung und Vorbereitung der Traktanden und Anträge an die Mitgliederversammlung

5.     Verwaltung des Vereinsvermögens

6.     Aufnahme neuer Mitglieder, sofern es sich um Schweizerbürger handelt

7.     Beschlussfassung über einmalige Ausgaben bis zu Fr, 500.---

8.     Bestimmung der an die Ehrenmitglieder zu überreichenden Auszeichnungen

9.     Wahl von Delegierten

Art. 16:

Der Präsident und der Aktuar, bzw. deren Stellvertreter, führen durch Kollektivzeichnung die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein.

Art. 17:

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Präsident stimmt mit. Ergibt sich Stimmengleichheit, so zählt die Stimme des Präsidenten doppelt. Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitgliederzahl beschlussfähig.

Art. 18:

Der Vorstand ist befugt, die Besorgung der verschiedenen Funktionen, soweit sie nicht schon durch die Natur der einzelnen Chargen gegeben sind auf seine Mitglieder beliebig und den jeweiligen Verhältnissen entsprechend zu übertragen. Er hat jedoch folgendes zu beachten:

a) Der Präsident vertritt den Verein nach aussen, ordnet die Versammlungen und Vorstandssitzungen an und leitet diese. Er verfasst den Jahres - und        Schiessbericht und trifft alle im Interesse des Vereins nötig erscheinenden Anordnungen soweit sie nicht den andern Organen zufallen.

b) Der Aktuar führt die Protokolle der Versammlungen und Vorstandssitzungen Er besorgt die Korrespondenz und führt das Mitgliederverzeichnis.

c) Der Kassier besorgt das gesamte Rechnungswesen und den Einzug der Mitgliederbeiträge Er legt alljährlich zuhanden der Jahresversammlung Rechnung ab.

d) Die Schützenmeister organisieren und leiten die Schiessübungen und treffen alle erforderlichen Massnahmen zur Aufrechterhaltung eines zweckmässigen Schiessbetriebes. Sie kontrollieren die genaue Einhaltung aller vorgeschriebenen Schutzmassnahmen Der zweite Schützenmeister vertritt im Verhinderungsfall den Material- und Munitionsverwalter.

e) Der Material- und Munitionsverwalter ist verantwortlich für die Verwaltung und Instandhaltung der Liegenschaft, des Mobiliars und des Schiessmaterials. Ferner besorgt er die Verteilung und den Verkauf der Munition.

Art. 19:

Die zwei von der Jahresversammlung gewählten Rechnungsrevisoren prüfen die vom Kassier erstellte Rechnung Über das Revisionsergebnis erstatten die Revisoren schriftlichen Bericht an die Jahresversammlung.

 

V. VEREINSTÄTIGKEIT UND SCHIESSBETRIEB

Art 20

Für die Absolvierung der Bundesübung sind die jeweils gültigen Verordnungen und Weisungen über das Schiesswesen ausser Dienst massgebend.

Art. 21:

Nachlässige Handhabung der Waffe, Ziel- und Anschlagübungen, Laden und Entladen hinter den Schiessenden sind streng verboten. Es darf nur an der Ladebank geladen werden. Massnahmen zum Schutze des Publikums, Absperren von Wegen usw. sind Sache des Vorstandes.

Art. 22:

Wer sich der Waffeninspektion entzieht, haftet persönlich für alle Folgen.

Art. 23:

Mitglieder sind gegen Unfälle versichert gemäss den bestehenden Vorschriften.

Art. 24:

Wissentlich falsches Melden oder unwahre Eintragungen im Standblatt und Schiessbetrieb werden gerichtlich verfolgt.

 

VI. FINANZIELLES

Art. 25:

Der Jahresbeitrag wird durch die ordentliche Jahresversammlung nach Massgabe der finanziellen Verhältnisse bestimmt und durch Versammlungsbeschluss festgesetzt.

Art. 26:

Gegenüber Dritten haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 27:

Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Eintritt und Austritt sind unentgeltlich.

 

VII ALLGEMEINES UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 28:

Eine Revision der Statuten kann stattfinden bei Antrag des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens 1/5 der Mitglieder. Anträge der Mitglieder zur vollständigen oder teilweisen Revision müssen jeweils schriftlich bis zum 31. Dezember an den Vorstand gerichtet werden.

Art. 29:

Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss, sofern nicht vom Vorstand selbst gestellt, wenigstens von 2/3 aller Aktivmitglieder schriftlich und motiviert dem Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand begutachtet ihn zuhanden der Mitgliederversammlung. Die Auflösung erfolgt nur nach Beschluss von 3/4 aller Aktivmitglieder. Falls diese Versammlung durch Abwesenheit von Mitgliedern nicht beschlussfähig ist, muss nach einer Mindest - Frist von 2 Wochen eine zweite Mitglieder Versammlung einberufen werden. Diese kann durch Beschluss von 3/4 der Anwesenden die Auflösung beschliessen.

Falls die Auflösung beschlossen wird, werden das Vereinsvermögen und die vereinseigenen Liegenschaften und Gebäulichkeiten der Gemeinde Altnau zur Verwaltung übergeben. Die obgenannten Vermögenswerte sind zweckbestimmt und sind bei der Neugründung eines Pistolen – Schützen - Vereins in unserer Freizügigkeitszone dem neuen Verein als Eigentum zu übergeben.

Art. 30:

Jedes Mitglied anerkennt durch seinen Beitritt zu den Pistolenschützen Region Altnau ohne weiteres die vorliegenden Statuten und verpflichtet sich, denselben und den Beschlüssen und Weisungen der zuständigen Vereinsorgane nachzukommen.

Diese Statuten wurden von der Jahresversammlung vom l7 März 1972 angenommen.

 

 

Für die Pistolenschützen Region Altnau

Der Präsident:                                                                 Der Aktuar:

gez. Hans Walter Nigg                                                    gez. Armin Lang

 

 

Die vorliegenden Statuten werden hiermit genehmigt Frauenfeld, 22. März 1972

 

Militärdepartement des Kantons Thurgau

Der Departementschef:

gez. Harder